Streik (1953)
Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
Der St. als Kampfmittel der Arbeiterschaft zur Durchsetzung berechtigter Forderungen ist im Arbeitsrecht der „DDR“ nicht vorgesehen, wenn auch das St.-Recht in der Verfassung ausdrücklich garantiert ist. Da der FDGB die SED laut Satzung als Partei der Arbeiterklasse und „ihren bewußten organisierten Vortrupp“ ansieht, war dies auch nicht möglich, denn die Partei bestimmt die Maßnahmen des Staates und der Wirtschaft. Auch „verteidigt der Staat die Rechte der Werktätigen“ (FDGB-Satzung). Zwar gibt es eine Streikordnung des FDGB, jedoch hat diese nur Gültigkeit „für die Durchführung von Streiks in privatkapitalistischen Betrieben“. Damit aber auch in „privatkapitalistischen Betrieben“ nicht etwa gegen Partei- oder Regierungsmaßnahmen gestreikt werden kann, ist vor der endgültigen Beschlußfassung die Zustimmung des Zentralvorstandes der Industriegewerkschaft bzw. Gewerkschaft einzuholen. Im Zusammenhang mit der Einführung der Kollektivverträge (Betriebs-, Rahmenkollektivvertrag) ist es mehrfach zu Streikversuchen gekommen, die sofort durch starke Polizeikräfte unterdrückt wurden.
Fundstelle: SBZ von A–Z. Bonn, 1953: S. 138
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