Volkseigenen Betriebe, Versicherung der (1953)
Siehe auch:
Die Versicherung der VEB ist durch Gesetz vom 9. 8. 1950 (GBl. S. 830) geregelt. Gesetzlicher Versicherungsschutz der VEB besteht für Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion, Einbruchdiebstahl und Beraubung, Unfall, Transportgefahren und Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen. Die VEB können auch gegen andere Gefahren Versicherungsschutz beantragen. Die Beiträge werden nicht nach versicherungstechnischen Gesichtspunkten berechnet. Vielmehr wird der Beitragssatz vom Finanzministerium im Einvernehmen mit den Fachministerien und dem Aufsichtsamt für das Versicherungswesen festgesetzt. Der Beitrag selbst wird dann durch Anwendung des Beitragssatzes auf die Bemessungsgrundlage und die Gefahrenklasse berechnet. Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der Bruttobilanzwerte. Die Berechnung der Beiträge erfolgt nicht durch die Versicherungsanstalten, sondern durch die VEB selbst. Die Anstalten haben lediglich das Recht, im Schadensfalle die Beitragsberechnung durch Einsichtnahme in die Bilanzen zu prüfen.
Fundstelle: SBZ von A–Z. Bonn, 1953: S. 159
| Volksdemokratie | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Volkseigenen Industrie, Reorganisation der |