DDR von A-Z, Band 1953

Volkseigenen Betriebe, Versicherung der (1953)

 

 

Siehe auch:


 

Die Versicherung der VEB ist durch Gesetz vom 9. 8. 1950 (GBl. S. 830) geregelt. Gesetzlicher Versicherungsschutz der VEB besteht für Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion, Einbruchdiebstahl und Beraubung, Unfall, Transportgefahren und Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen. Die VEB können auch gegen andere Gefahren Versicherungsschutz beantragen. Die Beiträge werden nicht nach versicherungstechnischen Gesichtspunkten berechnet. Vielmehr wird der Beitragssatz vom Finanzministerium im Einvernehmen mit den Fachministerien und dem Aufsichtsamt für das Versicherungswesen festgesetzt. Der Beitrag selbst wird dann durch Anwendung des Beitragssatzes auf die Bemessungsgrundlage und die Gefahrenklasse berechnet. Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der Bruttobilanzwerte. Die Berechnung der Beiträge erfolgt nicht durch die Versicherungsanstalten, sondern durch die VEB selbst. Die Anstalten haben lediglich das Recht, im Schadensfalle die Beitragsberechnung durch Einsichtnahme in die Bilanzen zu prüfen.


 

Fundstelle: SBZ von A–Z. Bonn, 1953: S. 159


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.