Altersversorgung der technischen Intelligenz (1954)
Siehe auch:
- Altersversorgung der technischen Intelligenz: 1953
Für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den VEB ist durch Verordnung vom 17. 8. 1950 eine zusätzliche A. eingeführt worden, die durch eine Versorgungsversicherung bei den Versicherungsanstalten gewährleistet wird. Die Beiträge für diese Versicherungen sind von den VEB aufzubringen. Zum Kreise der Versorgungsberechtigten gehört jeder, der auf Grund eines Einzelvertrages darauf Anspruch hat. Durch die zusätzliche A. wird ab 65. Le[S. 12]bensjahr eine monatliche Rente in Höhe von 60–80 v. H. des im letzten Janre bezogenen Bruttogehaltes, im Höchstfälle von 800 DM Ost gezahlt. Die gleiche Rente wird gewährt beim Eintritt vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit. Der überlebende Ehepartner erhält 50 v. H. der Rente; Waisen, Halbwaisen und Personen, für die der Versicherte unterhaltspflichtig war, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder sofern sie sich in der Ausbildung befinden 25 v. H. der Rente. Durch Verordnung vom 12. 7. 1951 ist für die Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen eine A. mit den gleichen Leistungen eingeführt worden, die jedoch von der Sozialversicherung zu tragen ist. Zusätzliche A. erhalten ferner alle Künstler, die in Theater und Film tätig sind.
Die zusätzliche A. ist in jedem Falle steuerfrei. Durch die Schaffung der zusätzlichen A. für eine Reihe von Berufen will das Sowjetzonenregime die Abwanderung von Kräften verhindern, die ihm entweder für die Steigerung der Produktion oder für die Wahrung eines gewissen Kulturniveaus wichtig sind. Außerdem hat das Regime es in der Hand, mit der zusätzlichen A. verdiente Funktionäre zu belohnen. Es wird so das Entstehen einer neuen privilegierten Klasse gefördert.
Literaturangaben
- Leutwein, Alfred: Die technische Intelligenz in der sowjetischen Besatzungszone. (BB) 1953. 56 S. m. 6 Anlagen.
Fundstelle: SBZ von A–Z. Zweite, durchgesehene und erweiterte Auflage, Bonn 1954: S. 11–12
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