Beschlagnahme (1954)
Siehe auch die Jahre 1953 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
B. werden in der SBZ durch viele Dienststellen vorgenommen. Volkspolizei, SSD, Kontrollkommission, Amt zur Kontrolle des ➝Warenverkehrs und andere Staatsorgane beschlagnahmen im Zuge von Strafverfahren und durch einfache Verwaltungsmaßnahmen Gegenstände, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen zu einer solchen Zwangsmaßnahme vorliegen. Schon seit längerer Zeit wurde das zurückgelassene Eigentum von Personen, die nach Westberlin oder in die Bundesrepublik geflüchtet waren, erfaßt und sichergestellt. Die „Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten“ vom 17. 7. 1952 (GBl. S. 615) ordnet im § 1 nunmehr mit Gesetzeskraft an: „Das Vermögen von Personen, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verlassen, ohne die polizeilichen Meldevorschriften zu beachten, oder hierzu Vorbereitungen treffen, ist zu beschlagnahmen.“ In hierzu ergangenen Geheimanweisungen des Innenministeriums der „DDR“ wird bestimmt, daß diese Verordnung rückwirkend bis 1945 anzuwenden ist und daß unter B. die „Überführung in Volkseigentum“ zu verstehen ist. Praktisch handelt es sich also um Enteignung. Jede Verfügung, die vor der sogenannten Republikflucht seitens des Berechtigten getroffen wurde, gilt als nichtig. Die in Verfolgung des Neuen Kurses ergangene Aufhebung der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten bedeutet praktisch nicht ihre Aufhebung, sondern nur gewisse Einschränkungen ihrer Bestimmungen.
Fundstelle: SBZ von A–Z. Zweite, durchgesehene und erweiterte Auflage, Bonn 1954: S. 29
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