Volkseigentums, Gesetz zum Schutze des (1954)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966
Mit dem „Gesetz zum Schutz des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums“ vom 2. 10. 1952 folgt die Gesetzgebung der SBZ dem sowjetischen Vorbild, wonach „Volkseigentum, genossenschaftliches Eigentum oder Eigentum gesellschaftlicher Organisationen“ — unter letzteres fällt auch das Eigentum politischer Parteien — einen größeren Schutz genießt als das sonstige Privateigentum. Diebstahl, Unterschlagung und Betrug an „Volkseigentum“ usw. wird mit Zuchthaus von 1 bis zu 5 Jahren bestraft, Urkundenfälschung oder Untreue mit Zuchthaus von 3 bis 15 Jahren. § 3 des Gesetzes droht unter Umständen eine Strafe von mindestens 10 Jahren und höchstens 25 Jahren Zuchthaus und daneben Vermögenseinziehung an. Jeder Mensch hat die Pflicht, ein ihm „glaubwürdig bekanntgewordenes, in Vorbereitung befindliches oder begangenes Verbrechen“ anzuzeigen, selbst wenn sich die Anzeige gegen einen nächsten Angehörigen richten würde. Bei Unterlassung der Anzeige wird er mit Gefängnis von 6 Monaten bis zu 3 Jahren bestraft (§ 4).
Fundstelle: SBZ von A–Z. Zweite, durchgesehene und erweiterte Auflage, Bonn 1954: S. 184
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