Abschreibungen (1958)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
In der volkseigenen Industrie der SBZ werden die A. für Anlagen und Einrichtungen ebenso wie im „kapitalistischen“ Wirtschaftssystem vorgenommen. In der „volkseigenen“ Wirtschaft gab es bis Ende 1955 für die verschiedenen Wirtschaftszweige allgemeinverbindliche A.-Sätze. Sie wurden ab 1. 1. 1956 durch globale A.-Normen, die auf betrieblicher Ebene zu ermitteln waren, ersetzt. Bis Ende 1954 mußten die A.-Beträge der „volkseigenen“ Betriebe an die Deutsche ➝Investitionsbank abgeführt werden, von der auch die Zuführung neuer Mittel für Generalreparaturen und Investitionen erfolgte. Seit Anfang 1955 können die Betriebe die A.-Beträge behalten und dem betrieblichen Fonds für Investitionen zuführen. Auch Amortisationen — z. B. Tilgungsbeträge für Investitionskredite — brauchen nicht mehr an die kreditgebende Deutsche Investitionsbank zurückgegeben zu werden, sondern verbleiben den Betrieben zur Finanzierung von Generalreparaturen und zur vollen oder teilweisen Finanzierung der Investitionen, wenn solche planmäßig vorgesehen sind.
Literaturangaben
- Samson, Benvenuto: Planungsrecht und Recht der volkseigenen Betriebe in der sowjetischen Besatzungszone. Frankfurt a. M. 1953, Alfred Metzner. 121 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 12
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