Anbauplan (1958)
Siehe auch:
Teilstück der Wirtschaftspläne zur Steuerung der pflanzlichen Produktion in der Landwirtschaft. Der A. schreibt den Anbau der Kulturpflanzen jährlich nach Art und Umfang vor; die Einhaltung dieser Vorschrift wird streng kontrolliert. Er wird zentral aufgestellt und über Bezirks-, Kreis- und Gemeindeebene auf die einzelnen Betriebe umgelegt. Durch diese schematisch-bürokratische Verfahrensweise wird zwar im Endergebnis die Umlage des Gesamtplanes auf die Betriebseinheiten erreicht, sie kann aber deren besonderen betriebswirtschaftlichen Bedingungen naturgemäß nur ungenügend Rechnung tragen und behindert deshalb die Produktionsleistungen. Formal können zwar sog. Wunschanbaupläne der Bauern unterbreitet werden, praktisch bleiben sie jedoch ohne Bedeutung, da der staatliche Gesamtplan in seinen Größenordnungen unabänderlich ist. Seine tatsächliche Erfüllung allerdings bleibt weitgehend von der Gunst der Witterung abhängig. Für Getreide und Kartoffeln ist ab 1957 der A. fortgefallen. Der Anbauzwang besteht aber auch für diese Produkte unverändert weiter, weil er nunmehr von der Ablieferungspflicht her bestimmt wird.
Literaturangaben
- Kramer, Matthias: Die Landwirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone. 4. Aufl. (unter Mitarb. v. Gerhard Heyn und Konrad Merkel). (BB) 1957. Teil I (Text) 159 S., Teil II (Anlagen) 224 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 21
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