Angleichungsverordnung (1958)
Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969
Durch die VO zur Angleichung von Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet des Zivilrechts an das Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. 10. 1952 (GBl. S. 988) sind die Verfahrensvorschriften des Zivilprozesses den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 2. 10. 1952 (Gerichtsverfassung, Rechtswesen) angepaßt worden. An Stelle der früheren Amts- und Landgerichte ist in Zivilsachen in erster Instanz grundsätzlich das Kreisgericht zuständig. Die Funktionen des ehem. „Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ sind dem Sekretär übertragen worden, dessen Befugnisse vor allem in der Zwangsvollstreckung erweitert worden sind.
Alle in der SBZ zugelassenen Rechtsanwälte dürfen nach der A. vor allen sowjetzonalen Gerichten auftreten. (Rechtsanwaltschaft)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 21