Bankenabkommen (1958)
Siehe auch die Jahre 1956 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
Unter B. versteht man eine Art Zwischenlösung innerhalb des Außenhandels, und zwar solange es der SBZ wegen fehlender völkerrechtlicher Anerkennung nicht möglich ist, normale zwischenstaatliche Handels- und Zahlungsabkommen mit allen Ländern abzuschließen. Diese B. werden abgeschlossen zwischen der Deutschen ➝Notenbank und den jeweiligen Staatsbanken bzw. anderen beauftragten Banken westlicher Länder. Die B. enthalten feste Vereinbarungen über das Volumen im Waren- und Zahlungsverkehr sowie in der Regel für die einzelnen Warenpositionen feste Wertkontingente. Die Verrechnungen werden meistens auf Basis Verrechnungsdollar über die errichteten Verrechnungskonten durchgeführt.
Solche B., deren Laufzeit in der Regel ein Jahr beträgt, bestehen z. Z. mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Türkei, Uruguay.
Literaturangaben
- Förster, Wolfgang: Das Außenhandelssystem der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. 3., verb. Aufl. (BMG) 1957. 137 S. m. 2 Anl. u. 1 Karte.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 45