Devisenbonus (1958)
Siehe auch die Jahre 1956 1959 1960 1962 1963
Der D. wird den Lieferbetrieben als Anreiz zur Steigerung von Exportlieferungen ab 1. 6. 1954 gewährt. Über den Warenkreis im einzelnen und die Höhe des D. geben nur die staatlichen Außenhandelsunternehmen, Produktionsverwaltungen und Kammern Auskunft. Voraussetzung für die Gewährung ist die Einhaltung der Lieferbedingungen hinsichtlich Termin- und Gütevereinbarungen. Die Lieferbetriebe sind berechtigt, in Höhe des D. selbständig oder über die DIA solche Waren zu im[S. 75]portieren, die sich für den Export wiederum fördernd auswirken.
Ab 1. 4. 1957 beträgt der D. bei Eigengeschäften der Herstellerbetriebe 1,5 v. H. des erzielten Devisenerlöses und bei Eigengeschäften der staatlichen Außenhandelsunternehmen 1 v. H. Die Bonusberechtigten dürfen nicht mehr selbständig Importverhandlungen führen, sondern nur noch die Außenhandelsunternehmen. Außerdem kann auch Betrieben, die über den Exportplan hinaus Exporte durchführen, ein D. bis zur Höhe von 30 v. H. des dafür zusätzlich erzielten Devisenerlöses gewährt werden. (Deutscher Innen- und Außenhandel)
Literaturangaben
- Die Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone und die Verwaltung des Vermögens von nicht in der Sowjetzone ansässigen Personen. Bonn 1958. 310 S. m. 61 Anlagen.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 74–75