Flüchtlingsvermögen (1958)
Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
Bis zum neuen Kurs ist F. nach der VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. 7. 1952 (GBl. S. 615) beschlagnahmt worden.
Nach Aufhebung dieser VO am 11. 6. 1953 konnte der Flüchtling bis 1958 einen Verwalter für seine in der SBZ zurückgelassenen Vermögenswerte bestimmen. Seit dem Inkrafttreten der Neufassung des Paßgesetzes (Paßwesen) im Dezember 1957 werden zunächst auf innerdienstliche Anweisungen hin von den Zonenbehörden die von den Flüchtlingen eingesetzten Verwalter nicht mehr anerkannt.
Durch die Anordnung Nr. 2 vom 20. 8. 1958 des Finanzministeriums ist diese gesetzwidrige Praxis bestätigt worden. Vermögen von Personen, die nach dem 10. 6. 1953 aus der SBZ geflüchtet sind, ist durch diese AO unter Treuhandverwaltung gestellt worden. Die Treuhänder haben die Aufgabe, das bewegliche Vermögen so schnell wie möglich zu veräußern. Von dem Erlös werden zunächst etwaige Schulden bezahlt. Ein Überschuß ist an die Abteilung Finanzen beim Rat des Kreises abzuführen.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 101
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