Heilbehandlung, Freie (1958)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Freie H. erhalten im Krankheitsfalle der in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen) Versicherte, sein Ehegatte oder sein mit ihm mindestens seit 6 Monaten in Hausgemeinschaft lebender Lebenskamerad, seine Kinder bis zu 15 Jahren (bis zum 18. Jahr die Kinder der Bergleute oder Kinder, die noch die Schule besuchen) und andere unterhaltsberechtigte Familienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben. Zur FH. durch frei praktizierende Ärzte ist ein Berechtigungsschein erforderlich, der für ein Vierteljahr vom Betrieb kostenlos ausgegeben wird. Zur FH. in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens ist ein Berechtigungsschein nicht erforderlich. Die FH. umfaßt: ärztliche Behandlung, Arznei- und Heilmittel, Hauskrankenpflege, Behandlung in Krankenhäusern und Sanatorien, Ersatz von Prothesen, orthopädischen und anderen Heilmitteln, zahnärztliche Behandlung und Zahnersatz. Der Verbrauch von Arznei- und Heilmitteln soll durch die Aktion „zur wirtschaftlichen Verordnungsweise“ herabgedrückt werden (Arzneimittelversorgung). Die Ärzte müssen über die verordneten Medikamente und Heilmittel Aufzeichnungen machen, die der Oberprüfung durch die Sozialversicherung unterliegen. Nach der Anordnung zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen und ausreichenden Verordnung von Arznei- und Heilmitteln vom 8. 9. 1953 (Zentralblatt S. 450) werden die Arznei- und Heilmittelverschreibungen der Ärzte durch die SVK kontrolliert.
Literaturangaben
- Leutwein, Alfred: Die sozialen Leistungen in der sowjetischen Besatzungszone. 4., erw. Aufl. 1957, Teil I (Text) 157 S., Teil II (Anlagen) 168 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 131
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