DDR von A-Z, Band 1958

Jugendarbeit (1958)

 

 

Siehe auch die Jahre 1956 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975


 

Für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bestehen nach § 25 der Arbeitsschutzverordnung vom 25. 10. 1951 (GBl. S. 957) Verbote für eine Reihe schwerer und gesundheitsschädigender Arbeiten. Diese Verbote sind aber illusorisch, da sämtliche Arbeiten gestattet sind, wenn feststeht, „daß dem Jugendlichen die Arbeit ohne Gefährdung seiner Gesundheit zugemutet werden kann“. Tatsächlich werden zahlreiche Jugendliche mit schweren und gesundheitsschädigenden Arbeiten beschäftigt. Nachtarbeit ist nach § 18 a. a. O. nur für Jugendliche unter 16 Jahren verboten. Nach § 24 a. a. O. ist die Arbeit von Kindern unter 14 Jahren sowie von Jugendlichen, die nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Grundschule besuchen, verboten, doch sind die Arbeitsschutzkommissionen befugt, in Einzelfällen Ausnahmen zuzulassen. (Urlaub, Reihenuntersuchungen)

 

Literaturangaben

  • Haas, Gerhard, und Alfred Leutwein: Die rechtliche und soziale Lage der Arbeitnehmer in der Sowjetzone und in Ost-Berlin. 4., erw. Aufl. (BB) 1957. Teil I (Text) 248 S., Teil II (Anlagen) 152 S.

 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 147


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.