Naturalhilfsfonds (1958)
Siehe auch die Jahre 1953 1956
Als „Solidaritätsaktion der werktätigen ➝Bauern“ von der VdgB 1948 begründeter und verwalteter Fonds landwirtschaftlicher Erzeugnisse, aus dem unverschuldet in Not geratenen Bauern Hilfe zufließen soll. Die Einlagen für den N. stellen eine zusätzliche Belastung zur Ablieferungspflicht dar. Sie betrugen zunächst 2 v. H. der Ablieferungsmengen an die staatl. Erfassungsorgane und wurden von sämtlichen ablieferungspflichtigen Betrieben erhoben. Nach 1949 geriet der N. einstweilen in Vergessenheit. Erst am 1. 4. 1954 wurde vom Zentralvorstand der VdgB (BHG) seine Fortführung und Erweiterung beschlossen und in der Direktive Nr. 12 festgelegt. Danach wird zwischen dem N. A und B unterschieden.
Im N. A werden Getreide, Kartoffeln, Heu und Stroh erfaßt, die als Übersollmengen gegen Bezahlung abgegeben werden. Unter N. B laufen die durch Selbstverpflichtung der Bauern kostenlos zu liefernden Naturalspenden. Die in allen Verwaltungskreisen jährlich durchzuführenden „Tage des N.“ sollen für die Einlagenzeichnung werben.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 221
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