Präsident der Republik (1958)
Siehe auch die Jahre 1956 1959 1960 1962 1963 1965 1966
Staatsoberhaupt der „DDR“, im wesentlichen mit repräsentativen Befugnissen ausgestattet (verfassungsrechtliche Stellung schwächer als die des Bundespräsidenten, Art. 101–108 der Verfassung). Der PdR. verkündet die Gesetze (ohne Einspruchsmöglichkeit), nimmt die eidliche Verpflichtung der Regierungsmitglieder vor, vertritt die „DDR“ im völkerrechtlichen Verkehr und übt unter Beratung durch den Gnadenausschuß der Volkskammer das Begnadigungsrecht aus (Gnadenrecht); ein präsidiales Notverordnungsrecht steht dem PdR. nicht zu, von der Kabinettsbildung ist er im Hinblick auf die automatische Sicherung des Blocksystems (Blockpolitik) durch Art. 92 der Verfassung ausgeschaltet; alle Anordnungen und Verfügungen des PdR. bedürfen der Gegenzeichnung durch den Ministerpräsidenten oder den zuständigen Minister. — Der PdR. wird in gemeinsamer Sitzung von Volkskammer und Länderkammer mit einfacher Mehrheit auf vier Jahre „gewählt“ (Mindestalter: 35 Jahre); seine Abberufung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl beider Kammern. Im Falle seiner zeitweiligen Verhinderung wird der PdR. durch den Präsidenten der Volkskammer vertreten. — PdR. ist seit Errichtung der „DDR“ (im Oktober 1949) Wilhelm ➝Pieck. Amtssitz ist Berlin-Niederschönhausen; die Amtsgeschäfte erledigt die Präsidialkanzlei — Chef der Präsidialkanzlei und Staatssekretär beim PdR. (seit 1951): Max Opitz (SED).
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 241
| Prämienzeitlohn | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Präsidium des Ministerrates |