Strafgesetzbuch (1958)
Siehe auch die Jahre 1956 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
In der SBZ gilt noch das deutsche St. von 1871. Seit langem ist schon der Entwurf eines neuen St. für die SBZ fertiggestellt, dessen Erlaß aber aus politischen Erwägungen zurückgestellt worden ist. Das Strafrechtsergänzungsgesetz hat erhebliche Änderungen und Ergänzungen auf dem Gebiet des materiellen Strafrechts gebracht. Die Arbeiten an einer Neukodifizierung des gesamten Strafrechts werden zwar fortgesetzt, vorerst ist aber mit der ursprünglich geplanten Zusammenfassung aller geltenden Einzelgesetze zu einem „Strafgesetzbuch der DDR“ noch nicht zu rechnen. Mit dem StEG wurde „ein entscheidender Schritt auf dem Wege zu einer umfassenden und erschöpfenden Kodifikation des Strafrechts der DDR getan. … Der vom Gesetzgeber gewählte methodische Weg, über eine Teilkodifikation zu einem umfassenden Strafgesetzbuch zu gelangen, schafft günstige Voraussetzungen für eine Gesamtkodifikation, weil es auf diese Weise möglich ist, unmittelbare praktische Erfahrungen zu sammeln.“ (Hartmann in: „Staat und Recht“ 1958, S. 130/131) (Rechtswesen)
Literaturangaben
- Rosenthal, Walther, Richard Lange, und Arwed Blomeyer: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone. 3. Aufl. (BB) 1955. 160 S. (Neubearb. erscheint 1958.)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 301
| Strafaussetzung | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Strafrechtsergänzungsgesetz |