Treuhandbetriebe (1958)
Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965
Betriebe, bei denen am 9. 5. 1945 ausländischer Besitz oder ausländische Beteiligung vorlag und die gleichwohl noch SMAD-Befehl 124 (Sequesterbefehl) beschlagnahmt wurden. Gemäß VO vom 6. 9. 1951 (GBl. Nr. 111 v. 15. 9. 1951) wurden die T. in die Verwaltung von Produktionsministerien oder der Örtlichen Industrie übergeben. Die endgültige Eigentumsregelung ist bis zum Abschluß eines Friedensvertrages mit Deutschland zurückgestellt. Die Kontrolle über die Betriebe übt das Ministerium der Finanzen aus. Gewinne werden einem Sammelkonto zugeführt, Überweisungen an die Eigentümer erfolgen nicht. Aus dem Sammelkonto werden die Verwaltungskosten gedeckt, Investitionen in den T. werden nach den Grundsätzen, die für die Privatwirtschaft gelten, behandelt. Zu den T. zählen auch Großbetriebe der Industrie, z. B. die Chemiewerke des Solvay-Konzerns in Osternienburg und Westeregeln, die Finsterwalder Maschinenfabrik, die IHAGEE-Kamerawerke in Dresden usw. — Auch solche Betriebe deutscher Eigentümer, die für die Beschlagnahme und Überführung in Volkseigentum vorgesehen sind, werden in der Regel bis zur endgültigen Enteignung als T. bezeichnet.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 319
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