DDR von A-Z, Band 1958

Untersuchungshaft (1958)

 

 

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979


 

U. kann gemäß § 141 der sowjetzonalen StPO angeordnet werden, wenn dringende Verdachtsgründe gegen den Beschuldigten vorhanden sind und wenn entweder Fluchtverdacht oder Verdunkelungsgefahr besteht. Fluchtverdacht braucht nicht weiter begründet zu werden, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende Tat mit mehr als 2 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Praktisch kann also jeder Beschuldigte ohne weitere Begründung wegen angeblichen Fluchtverdachts in U. genommen werden. Polizei, SSD und Staatsanwaltschaft machen von dieser Möglichkeit insbesondere in politischen Strafsachen in reichem Maße Gebrauch. Die Zunahme der Anzahl der Untersuchungshäftlinge bezeichnet man im sowjetzonalen Justizministerium als den „Beitrag der Justiz zum Abwehrkampf gegen die Angriffe der Imperialisten auf die antifaschistisch-demokratische Ordnung“. Das Recht des Untersuchungsgefangenen, zusätzlich Lebensmittel zu erhalten, Bücher und Zeitungen zu lesen, zu schreiben und — soweit der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird — Besuche zu empfangen, ist außer Kraft gesetzt. „Staatsfeinde“, „Agenten“, „Diversanten“ und „Wirtschaftsverbrecher“ dürfen auch bei ärztlich festgestellter Haftunfähigkeit nicht aus der Haft entlassen werden. Ärztliche Betreuung in den U.-Anstalten ist kaum vorhanden. (Rechtswesen, Strafvollzug)


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 321


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.