Agententätigkeit (1960)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Bis zum 1. 2. 1958 eine der unter Boykotthetze fallenden Erscheinungsformen im Klassenkampf; mit Inkrafttreten des Strafrechtsergänzungsgesetzes selbständiger Straftatbestand in den §§ 15 und 16 dieses Gesetzes. Die Sammlung oder Übermittlung von Nachrichten, „die geeignet sind, die gegen die Arbeiter-und-Bauern-Macht oder andere friedliebende Völker gerichtete Tätigkeit anderer Staaten, Organisationen oder Gruppen zu unterstützen“, wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bestraft. Worin dieses „geeignet sein“ bestehen muß, wird nicht definiert, sondern der Rechtsprechung überlassen. Wer keine Nachrichten sammelt oder übermittelt, wer aber mit „Staaten, Organisationen oder Gruppen, die Gegner der Arbeiter-und-Bauern-Macht sind“, in Verbindung tritt, kann unabhängig vom Grund und Inhalt dieser Verbindung mit Gefängnis bis zu 3 Jahren bestraft werden, denn „die Erfahrungen unseres über ein Jahrzehnt währenden Kampfes gegen die verbrecherische feindliche Wühltätigkeit haben erwiesen, daß bereits solche Handlungen, mit denen der Täter sich und sehr oft auch andere Bürger, seine Familie, seine Arbeitskollegen den feindlichen Agenten ausliefert, einen ersten Schritt zu größeren Verbrechen gegen unsere Republik und damit eine ernste Gefahr für die volksdemokratische Ordnung und die Lebensinteressen ihrer Bürger darstellen“ (Renneberg in „Neue Justiz“ 1958, S. 9).
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 12