Altenteil (1960)
Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1969
Tritt ein Bauer, der zur Gewährung eines A. verpflichtet ist, in eine Landwirtschaftliche ➝Produktionsgenossenschaften, so bleibt das A. bestehen. Praktisch ist die Erfüllung jedoch in Frage gestellt. Der Rat des Kreises kann indessen in Ausnahmefällen nach Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Altenteilsverpflichteten und des Altenteilsberechtigten für eine Übergangszeit eine staatliche Beihilfe gewähren, in die auch kostenlose ärztliche Behandlung (einschließlich der Gewährung von Medikamenten) wie an Familienangehörige durch die Sozialversicherung (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen) einbezogen ist. (§ 25 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3. 6. 1959, GBl. I, S. 577; Anordnung über die Gewährung von staatlichen Beihilfen für die Erfüllung von Altenteilsverpflichtungen vom 27. 10. 1959, GBl. I, S. 848)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 18