Anbauplanung (1960)
Siehe auch:
Die A. in der Landwirtschaft erfolgte bis 1957 durch einen besonderen Anbauplan. Er wurde als Teilstück der Wirtschaftspläne zentral erstellt, über Bezirke, Kreise und Gemeinden auf die Betriebseinheiten umgelegt und diktierte Art und Umfang der jährlich anzubauenden Kulturpflanzen. Zusammen mit der Viehhalteplanung und der Ablieferungspflicht diente er der Steuerung der andwirtschaftlichen Produktion. Im Zuge der 1957 einsetzenden Reform des Plan- und Verwaltungssystems (Planung, Wirtschaftssystem) im Sinne einer Entbürokratisierung ist zwar der Anbauplan generell fortgefallen, der Anbauzwang wirkt aber in alter Schärfe weiter, weil er nunmehr von der Ablieferungsauflage bestimmt ist, die unverändert weiterbesteht. Staatliche Anbaupläne bestehen z. Z. noch für Gemüse und technische Kulturen (Zuckerrüben, Faserpflanzen, Obst, Tabak usw.). Mit dem Umfang d§r Vertragsauflagen an technischen Kulturen werden zwangsläufig die Anbauflächen der übrigen Kulturpflanzen eingeschränkt, so daß deren in unveränderter Höhe verlangte Ablieferungsmengen von kleineren Flächen aufgebracht werden müssen. Dadurch hat die propagandistisch als große Erleichterung gepriesene Aufhebung des Anbauplanes praktisch zu einer verschleierten Erhöhung der Ablieferungsforderungen geführt.
Literaturangaben
- Merkel, Konrad, und Eduard Schuhans: Die Agrarwirtschaft in Mitteldeutschland — „Sozialisierung“ und Produktionsergebnisse. (BB) 1960. 191 S. mit 53 Tab. (Führt M. Kramers Schrift fort.)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 20
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