DDR von A-Z, Band 1960
Arbeitsgericht (1960)
Siehe auch:
Die A. bestehen als Kreis- und Bezirks-A. zur Entscheidung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen. Die Bezirks-A. entscheiden in zweiter Instanz und in Sozialversicherungsstreitigkeiten, wenn die Entscheidung einer Kreisbeschwerdekommission angefochten wird (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen). Das Oberste Gericht der SBZ (Gerichtsverfassung) entscheidet über Kassation von Urteilen der A. Das A. darf in Arbeitsstreitigkeiten aus Betrieben, in denen eine Konfliktkommission besteht, nur tätig werden, wenn diese sich vorher mit dem Streit befaßt hat. (Arbeitsrecht)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 28
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