Arbeitsordnung (1960)
Siehe auch die Jahre 1962 1963
In den volkseigenen Betrieben bestehen A., die nach einem Muster zunächst vielfach von den Werkleitern einseitig verfügt waren, später aber [S. 33]zwischen diesen und den BGL „vereinbart“ wurden. Die A. zählen die Pflichten des Werktätigen auf. Er soll seine Fähigkeiten und Kenntnisse voll zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben einsetzen, das sozialistische Eigentum schützen und wahren, die ihm obliegenden Arbeiten gewissenhaft und sorgfältig ausführen, die Arbeitszeit einhalten und sie voll und rationell ausnutzen (Wartezeiten), Betriebsstörungen und Ausschuß in der Produktion vermeiden, die Arbeitsschutzvorschriften (Arbeitsschutz) einhalten, die Anweisungen und Anordnungen der Funktionäre befolgen und sich im Betrieb politisch und moralisch (sozialistische ➝Moral) einwandfrei und kameradschaftlich verhalten. Verstöße gegen die A. werden mit Disziplinarmaßnahmen geahndet, die erzieherisch wirken sollen. (gesellschaftliche Erziehung, Konfliktkommission)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 30, 33
| Arbeitsökonomik | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Arbeitspolitik |