DDR von A-Z, Band 1960

Gerichtsvollzieher (1960)

 

 

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1962 1963 1965 1966 1969 1975


 

Das G.-Wesen ist durch VO vom 4. 10. 1952 (GBl. S. 993) neu geregelt worden. Der G. ist nicht Vertreter des Gläubigers, sondern ausschließlich als Organ des Regimes tätig. Nach den „Thesen für die Arbeitsordnung der G.“ hat der G. die im Prozeßverfahren begonnene Erziehungsarbeit des Gerichts (gesellschaftliche Erziehung) in der Zwangsvollstreckung weiterzuführen. Der G. soll das sozialistische Rechtsbewußtsein des Schuldners dadurch entwickeln, daß er ihn zu Beginn der Vollstreckungshandlung in einer öffentlichen Aussprache vor der Hausgemeinschaft, der Brigade oder LPG anprangert und zu einer selbstkritischen Stellungnahme veranlaßt. Stellt der G. bei seiner Tätigkeit allgemeine politische Unklarheiten der Beteiligten fest, so hat er dies zu melden.


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 140


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.