Geständniserpressung (1960)
Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Die von seiten der Justiz der SBZ erstrebte generalpräventive und erzieherische Wirkung jedes Strafverfahrens, insbesondere natürlich der politischen Strafsachen, erfordert ein Geständnis und nach Möglichkeit ein „Reuebekenntnis“ des Angeklagten. Mit allen Mitteln wird daher seitens des Staatssicherheitsdienstes versucht, den Beschuldigten zur Abgabe eines Geständnisses zu bringen. Bis etwa zum Jahre 1953 wurden durch die Untersuchungsorgane vielfach Foltermethoden angewendet, obwohl § 343 StGB für Aussage- und G. Zuchthausstrafe bis zu 5 Jahren androht. Seitdem führt der SSD die erwünschten Geständnisse entweder durch ein „Dauerverhör“ herbei oder dadurch, daß dem Beschuldigten Versprechungen für eine vorzeitige Haftentlassung gemacht werden. Häufig wurde auch beobachtet, daß das Versprechen, von Repressalien gegen Familienangehörige absehen zu wollen, genügte, um ein Geständnis zu erzielen. Wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung das ihm abgepreßte oder abgelistete Geständnis widerrufen will, steht dem für die Beweiswürdigung § 209 StPO entgegen, denn das früher abgegebene Geständnis kann „zum Zwecke des Beweises verlesen werden, soweit es erforderlich ist“.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 144
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