DDR von A-Z, Band 1960
Heim für soziale Betreuung (1960)
Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966
An Stelle der in § 42a StGB vorgesehenen Unterbringung in einem Arbeitshaus ist nach § 1 Buchst, c der 1. DB zur StPO (GBl. 1954, S. 777) die Unterbringung in einem Heim für soziale Betreuung getreten. Die Voraussetzungen der Unterbringung sind im einzelnen in § 42d StGB geregelt. Die Dauer darf bei erstmaliger Unterbringung nicht länger als 2 Jahre betragen; bei wiederholter Unterbringung ist die Entlassung erst dann anzuordnen, wenn eine Prüfung ergibt, daß der Zweck der Unterbringung erreicht ist (§ 42f StGB).
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 165
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