Jugendgericht (1960)
Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über alle Verfehlungen Jugendlicher sind als Jugendgerichte die Jugendstrafkammern bei den Kreisgerichten. Diese Kammern sind mit einem Richter als Vorsitzendem und zwei Schöffen besetzt (§§ 29, 30 JGG). Für Verfahren vor den Jugendgerichten werden Jugendstaatsanwälte bestellt. Alle mit Jugendsachen befaßten Richter, Schöffen und Staatsanwälte sollen „erzieherisch befähigt und in der Behandlung von Jugendlichen erfahren sein“ (§ 31 JGG). Die vom Ministerium der Justiz gemäß § 29 Abs. 3 JGG für mehrere Kreisgerichtsbezirke gebildeten gemeinschaftlichen Jugendgerichte wurden durch Anordnung vom 5. 1. 1960 (GBl. I, S. 28) mit Wirkung vom 29. 1. 1960 wieder aufgelöst, „um in Jugendstrafsachen die enge Zusammenarbeit der Justizorgane mit den örtlichen Staatsorganen und den gesellschaftlichen Organisationen zu fördern“.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 188
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