Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (1960)
Siehe auch:
Für die Besitzer von Kraftfahrzeugen einschließlich Mopeds besteht eine gesetzliche K. Zwischen der Deutschen ➝Versicherungs-Anstalt und der Groß-Berliner Vereinigten Versicherungs-Anstalt einerseits und dem westdeutschen Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrversicherungs-Verband besteht eine Vereinbarung, wonach Schäden wechselseitig reguliert werden. Verursacht also ein Kraftfahrzeugbesitzer, der in der SBZ versichert ist, bei einer Fahrt in Westdeutschland einen Schaden, so kann der Geschädigte sich an den Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrversicherungs-Verband wenden, der ihm dann zwecks Regulierung ein Versicherungsunternehmen zuweist. Für den umgekehrten Fall gilt das gleiche. (Pflichtversicherung)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 218