DDR von A-Z, Band 1960

Mitbestimmungsrecht (1960)

 

 

Siehe auch:


 

Die Vorstellung, die Interessen des kommun. Regimes und die der Arbeiterschaft seien identisch, wird so weit getrieben, daß das M. nicht durch Organe der Arbeiterschaft, sondern durch die staatlichen Organe verwirklicht werden soll. (§ 4,1 Gesetz der Arbeit vom 19. 4. 1950, GBl. S. 349) In den Betrieben und Verwaltungen ist Träger des M. die BGL, also ein gewerkschaftliches Organ, das wie der gesamte FDGB der SED untergeordnet ist. Da die BGL gleichzeitig Interessenvertretung der Arbeiter und Angestellten sein soll, befindet sie sich in einem ständigen Zwiespalt. Versuche, die Mitbestimmung auf unabhängige Organe, die Arbeiterkomitees, zu verlagern, scheiterten Anfang 1958. Die Ständigen Produktionsberatungen sind seitdem dazu bestimmt, bei der Leitung der VEB mitzuwirken. Wegen deren Abhängigkeit von SED und FDGB sind sie jedoch nur ein weiteres Mittel, den Willen der SED auf dem Gebiete der materiellen Produktion durchzusetzen. Ein erneuter Versuch, ein wirkliches M. in den Betrieben durch Übertragung von Rechten auf die Brigaden der sozialistischen Arbeit zu schaffen, wurde im Sommer 1960 im. Keime erstickt. In den Privatbetrieben geht dagegen auf Grund der Betriebsvereinbarungen das M. bis zur völligen Entrechtung des Unternehmers.

 

Literaturangaben

  • Haas, Gerhard, und Alfred Leutwein: Die rechtliche und soziale Lage der Arbeitnehmer in der sowjetischen Besatzungszone. 5., erw. Aufl. (BB) 1959. Teil I (Text) 264 S., Teil II (Anlagen) 162 S.

 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 278


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

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