Verwaltungsgerichtsbarkeit (1960)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
Der Art. 138 der Verfassung sieht die V. vor. In der SBZ waren auch nach dem Erlaß des Kontrollratsgesetzes Nr. 36 vom 10. 10. 1946 und in Durchführung einer daraufhin ergangenen Weisung der SMAD von den Ländern Verwaltungsgerichtsgesetze erlassen worden. Die Verwaltungsgerichte wurden jedoch nur in Thüringen, Brandenburg und Mecklenburg gebildet, Sachsen ernannte lediglich einen Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts, Sachsen-Anhalt beließ es bei der Veröffentlichung des Verwaltungsgerichtsgesetzes. Mit der Verwaltungsneugliederung im Sommer 1952 wurden die bestehenden Verwaltungsgerichte durch interne Anweisungen des Ministeriums des Innern aufgehoben, ohne aber die Vorschriften der Verfassung oder die ergangenen Verwaltungsgerichtsgesetze außer Kraft zu setzen. Seitdem ist eine richterliche Überprüfung von Entscheidungen der Verwaltung nicht mehr möglich, da auch der ordentliche Rechtsweg gegen alle Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ausgeschlossen ist.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 432
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