Volljährigkeit (1960)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
Tritt in der SBZ mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein; herabgesetzt nach sowjetischem Vorbild angeblich im Hinblick auf den „hervorragenden Anteil der Jugend am Aufbau der antifaschistisch-demokratischen Ordnung“ durch Gesetz vom 17. 5. 1950 (GBl. S. 437).
Eine V.-Erklärung vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist nicht mehr zulässig und wegen § 1 der VO über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. 11. 1955 (GBl. S. 849) gegenstandslos (Eherecht). Nach dieser Bestimmung ist die Eheschließung nur dann zulässig, wenn Mann und Frau das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Jugendlicher, der in der SBZ durch Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig geworden ist, behält diese Rechtsstellung. wenn er vor Vollendung des 21. Lebensjahres in die Bundesrepublik übersiedelt.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Sechste, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1960: S. 439
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