Amortisationen (1962)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
Seit 1958 kann die VEW nach Auflösung des Investitionsplanes in einen Plan der Erhaltung der Grundmittel (Generalreparaturen, Ersatzinvestitionen, Rekonstruktionsmaßnahmen und in Ausnahmefällen auch Investitionserweiterungen kleineren Umfangs) und in einen Plan der Erweiterung der Grundmittel eigenverantwortlich über das A.-Aufkommen zur Werterhaltung verfügen, allerdings nur im Planungsrahmen.
Die Finanzierung des Planes der Erweiterung der Grundmittel erfolgt z. T. aus Gewinnverwendung des Betriebes, überwiegend jedoch aus Haushaltszuschüssen.
Eine andere Verteilung von A.-Beträgen ist in Ausnahmefällen durch die übergeordneten Organe unter Aufrechterhaltung eines späteren Anspruchs auf die A. zulässig. Fehlt ein volkswirtschaftliches Interesse an der Kapazitätserhaltung eines Betriebes, können die A. bedingungslos abgezogen werden. (Investitionen, Abschreibungen)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 22
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