Arbeitsgericht (1962)
Siehe auch:
Die A. bestehen als Kreis- und Bezirks-A. zur Entscheidung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen. Die Bezirks-A. entscheiden in zweiter Instanz. Bis zum 30. 6. 1961 waren sie zuständig für die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Sozialversicherungsstreitigkeiten, wenn die Entscheidung einer Kreisbeschwerdekommission angefochten wurde (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen). Das Oberste Gericht er SBZ (Gerichtsverfassung) entscheidet über Kassation von Urteilen der A. Das A. darf in Arbeitsstreitigkeiten aus Betrieben, in denen eine Konfliktkommission besteht, nur tätig werden, wenn diese sich vorher mit dem Streit befaßt hat. (Arbeitsrecht)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 30
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