DDR von A-Z, Band 1962

Armenrecht (1962)

 

 

Siehe auch die Jahre 1960 1963 1965 1966 1969 1975 1979


 

Für die Bewilligung des A. im Zivilprozeß gelten noch die gleichen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung wie in der Bundesrepublik. Die Gerichte der SBZ sind jedoch durch eine Rundverfügung des Justizministeriums von 18. 10. 1952 angewiesen worden, mit Rücksicht auf den Staatshaushalt einen strengen Maßstab anzulegen. Flüchtlingen darf das A. nicht gewährt werden. In der Bundesrepublik und in West-Berlin erhalten Bewohner der SBZ, die kein Vermögen im Westen haben, das A. ohne Prüfung ihrer Bedürftigkeit, weil sie sich durch das Verbringen von Ostgeld in das Westwährungsgebiet in der SBZ der Gefahr einer Bestrafung aussetzen würden (BGH vom 19. 9. 1957, NJW 1957, S. 1719). (Zahlungsverkehr).


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 39


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.