Armenrecht (1962)
Siehe auch die Jahre 1960 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Für die Bewilligung des A. im Zivilprozeß gelten noch die gleichen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung wie in der Bundesrepublik. Die Gerichte der SBZ sind jedoch durch eine Rundverfügung des Justizministeriums von 18. 10. 1952 angewiesen worden, mit Rücksicht auf den Staatshaushalt einen strengen Maßstab anzulegen. Flüchtlingen darf das A. nicht gewährt werden. In der Bundesrepublik und in West-Berlin erhalten Bewohner der SBZ, die kein Vermögen im Westen haben, das A. ohne Prüfung ihrer Bedürftigkeit, weil sie sich durch das Verbringen von Ostgeld in das Westwährungsgebiet in der SBZ der Gefahr einer Bestrafung aussetzen würden (BGH vom 19. 9. 1957, NJW 1957, S. 1719). (Zahlungsverkehr).
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 39
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