Aufbaugrundschuld (1962)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Der Wiederaufbau, der Ausbau und die Instandsetzung privater Wohnhäuser können durch langfristige Kredite der örtlichen Sparkassen finanziert werden (VO v. 28. 4. 1957 GBl. I, S. 351). Die Kredite sind durch erstrangige A., die auch den Vorrang vor bereits eingetragenen Belastungen haben, zu sichern. Die örtlichen Organe der Staatsmacht oder die Mietervertretungen können gegen den Willen des Hauseigentümers auf dessen Rechnung Baumaßnahmen durchführen lassen, deren Finanzierung zwangsweise durch Eintragung einer A. zu sichern ist.
Die VEB Kommunale Wohnungsverwaltungen machen von der Möglichkeit, die von ihnen verwalteten Grundstücke, deren Eigentümer im Westen leben, durch A. zu belasten, gern Gebrauch. (Flüchtlingsvermögen)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 43
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