Aufenthaltsbeschränkung (1962)
Siehe auch die Jahre 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Mit der „VO über A.“ vom 24. 8. 1961 (GBl. Seite 343) hat der Min.-Rat das Strafgesetzbuch um eine neue Strafart erweitert. A. kann zusätzlich bei einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe oder bei einer bedingten Verurteilung ausgesprochen werden, „wenn die Fernhaltung der Person von bestimmten Orten und Gebieten im Interesse der Allgemeinheit oder eines einzelnen geboten oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist“ (§ 1 Abs. 2). Auf A. kann aber auch durch Urteil eines Kreisgerichts auf Verlangen der örtlichen Organe erkannt werden, wenn der Betroffene keine Straftat im Sinne des StGB begangen hat. Es genügt, daß die allgemeinen Voraussetzungen für eine A. (Gefahren für die Allgemeinheit oder einen einzelnen oder Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) als gegeben angesehen wird. Durch die A. wird dem Verurteilten der Aufenthalt an bestimmten Orten untersagt, und es kann ihm der Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gebieten vorgeschrieben werden. Er kann ferner verpflichtet werden, eine bestimmte Arbeit aufzunehmen. Auch ohne Ausweisung kann Arbeitserziehung angeordnet werden. Hält ein Verurteilter die ihm gegenüber verhängte A. nicht ein oder kommt er einer Arbeitsverpflichtung nicht nach, kann er mit Gefängnis bestraft werden.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 43
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