Beamte (1962)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1963 1965 1966 1969 1975 1979
B. im herkömmlichen Sinne gibt es seit 1945 nicht mehr. Das Deutsche B.-Gesetz vom 26. 1. 1937 ist durch SMAD-Befehl Nr. 66 vom 17. 9. 1945 aufgehoben worden.
Die im öffentlichen Dienst stehenden „Mitarbeiter des Staatsapparates“ sind durch Wahl, Berufung oder Arbeitsvertrag eingesetzte Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst. Soweit sie mit eigener Verantwortlichkeit und Entscheidungsbefugnis staatliche Aufgaben erfüllen, werden sie als Staatsfunktionäre bezeichnet. (Funktionäre, Staatsapparat)
Die Bestimmungen des StGB über Verbrechen und Vergehen im Amt sind auf alle Personen anzuwenden, „die in einer Einrichtung des Staates mit der Verwirklichung der Zwecke des sozialistischen Staates beauftragt sind, gleichgültig, ob sie für diese Tätigkeit besoldet werden oder ehrenamtlich tätig sind“ (Der Schöffe 1960, S. 144).
Die Mitarbeiter des Staatsapparates unterliegen besonderen Disziplinarbestimmungen (Arbeitsdisziplin, Disziplinarmaßnahmen). Eine besondere Altersversorgung gibt es nur für die Angehörigen von technischen und wissenschaftlichen Berufen, darunter für Lehrer sowie für die Angehörigen der Post und der Eisenbahn.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 57