DDR von A-Z, Band 1962

Erschwerniszuschläge (1962)

 

 

Siehe auch:


 

Für die Zeit betriebsbedingter Arbeitserschwernisse, die nicht im Tariflohn oder durch die Eingruppierung in die Lohn- und Gehaltsgruppen (Lohngruppe) berücksichtigt sind, werden nach § 34 des Arbeitsgesetzbuches E. gezahlt. Die Höhe der E. wird in Rahmenkollektivverträgen festgelegt. Die E. sollen nicht mehr in prozentualen Zuschlägen zum Lohn, sondern in Gestalt fester Beträge gewährt werden. (Arbeitsrechtliche Mantelbestimmungen)


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 114


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.