Kammergericht (1962)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1963
Seit der Spaltung der Berliner Justiz im Jan. 1949 bestehen in West-Berlin und in Ost-Berlin je ein K. Das K. in Ost-Berlin hat für die nicht in die Gerichtsorganisation der SBZ eingegliederten Ost-Berliner Gerichte die gleiche Funktion wie das Oberste Gericht (Gerichtsverfassung). Es ist die erste und letzte Instanz in Strafsachen besonderer Bedeutung, Berufungsinstanz für die Entscheidungen des den Bezirksgerichten entsprechenden Stadtgerichts Berlin und Kassationsgericht. Das Plenum des K. erläßt Richtlinien, die bisher stets wörtlich mit denen des Obersten Gerichts übereinstimmten. Die praktische Bedeutung des K. ist gering. Ihm gehören nur noch drei Volksrichter an, die in dem einzigen noch bestehenden Senat die wenigen beim K. noch anfallenden Zivil- und Strafsachen erledigen. Präsident des K. war von 1950 bis 1957 der jetzige Vizepräsident des Justizministeriums, Hans Ranke. Seit seinem Weggang ist kein neuer K.-Präsident ernannt worden.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 208