DDR von A-Z, Band 1962
Meldewesen, polizeiliches (1962)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
In der SBZ geregelt durch die Meldeordnung vom 6. 9. 1951 (GBl. S. 835). Das M. wird zur besseren Überwachung der Bevölkerung besonders streng gehandhabt. Die Möglichkeit, sich an zwei Orten anzumelden (2. Wohnsitz), besteht nicht. Jede — auch vorübergehende — Änderung des Wohnsitzes [S. 284]muß binnen 3 Tagen gemeldet und im Personalausweis eingetragen werden. Neben der polizeilichen Meldung ist noch eine weitere Eintragung im Hausbuch notwendig. Dies gilt auch für vorübergehenden besuchsweisen Aufenthalt. (Paßwesen)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 283–284
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