Mitbestimmungsrecht (1962)
Siehe auch:
Da in einem Staat der Arbeiter- und Bauern-Macht die Werktätigen ohnehin zu bestimmen hätten, bedarf es nach kommun. Auffassung keines besonderen M. der Arbeitnehmer in der Wirtschaft. Das Arbeitsgesetzbuch kennt den Begriff der Mitbestimmung nicht. An dessen Stelle ist der Begriff „schöpferische Mitwirkung der Werktätigen“ getreten. Er bedeutet, daß die Arbeitnehmer alles zu tun haben, was in ihren Kräften steht, um die staatlichen Wirtschaftspläne entsprechend der Absicht der SED zu verwirklichen. Die Organe der „schöpferischen Mitwirkung“ sind der FDGB und die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen (BGL) sowie die ständigen Produktionsberatungen als Organe der Gewerkschaft. Versuche, durch die Schaffung von Arbeiterkomitees den Ansatz zu einer Arbeiterselbstverwaltung der VEB zu machen, wurden 1958 nicht weitergeführt.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 296
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