DDR von A-Z, Band 1962

Mitbestimmungsrecht (1962)

 

 

Siehe auch:


 

Da in einem Staat der Arbeiter- und Bauern-Macht die Werktätigen ohnehin zu bestimmen hätten, bedarf es nach kommun. Auffassung keines besonderen M. der Arbeitnehmer in der Wirtschaft. Das Arbeitsgesetzbuch kennt den Begriff der Mitbestimmung nicht. An dessen Stelle ist der Begriff „schöpferische Mitwirkung der Werktätigen“ getreten. Er bedeutet, daß die Arbeitnehmer alles zu tun haben, was in ihren Kräften steht, um die staatlichen Wirtschaftspläne entsprechend der Absicht der SED zu verwirklichen. Die Organe der „schöpferischen Mitwirkung“ sind der FDGB und die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen (BGL) sowie die ständigen Produktionsberatungen als Organe der Gewerkschaft. Versuche, durch die Schaffung von Arbeiterkomitees den Ansatz zu einer Arbeiterselbstverwaltung der VEB zu machen, wurden 1958 nicht weitergeführt.


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 296


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.