Staatsangehörigkeit (1962)
Siehe auch die Jahre 1959 1960 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Nach Art. 1 Abs. 4 der Verfassung gibt es nur eine deutsche S. Entsprechend dieser Bestimmung unterscheidet man in der SBZ bisher noch nicht eine besondere „DDR“-S. von der S. der in der Bundesrepublik lebenden Deutschen. Dies wird auch durch die Bestimmungen des Paßgesetzes bestätigt, in denen die Bürger der Bundesrepublik als „Deutsche Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz in Westdeutschland“ bezeichnet werden (1. D.-Best. zum Paß-Ges. vom 15. 3. 1955, GBl. I, S. 252). Umsiedler aus der Bundesrepublik bedürfen deshalb nur der Zuzugsgenehmigung und nicht einer Einbürgerung oder Verleihung der Staatsangehörigkeit. Eine Deutsche, die einen Ausländer oder Staatenlosen heiratet, verliert dadurch die deutsche S. nicht. Eine Ausländerin oder Staatenlose erwirbt durch die Ehe mit einem Deutschen nicht die deutsche S. (Anordnung über die Gleichberechtigung der Frau im Staatsangehörigkeitsrecht vom 30. 8. 1954 — ZBl. S. 431).
Über die Verleihung der deutschen S. und die Entlassung daraus entscheidet der Minister des Innern (VO über das Verfahren in S.-Fragen vom 28. 11. 1957, GBl. I, S. 616).
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 415
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