DDR von A-Z, Band 1962

Versicherung der Volkseigenen Betriebe (1962)

 

 

Siehe auch:


 

Für die VEB besteht bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt eine gesetzliche Versicherung gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion, Einbruchdiebstahl und Beraubung, Transportgefahren und Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen (Gesetz vom 9. 8. 1950, GBl. S. 830). Ferner besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über die Sozialversicherung hinaus (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen) für sämtliche Arbeiter und Angestellte der VEB (§ 8 Dritte DB vom 23. 2. 1952, GBl. S. 199). Der einheitliche Beitrag wird für jeden Betrieb durch [S. 459]die Anwendung der vom Finanzminister festgesetzten Beitragssätze auf die Bemessungsgrundlage (Summe der Bruttobilanzwerte) und nach Gefahrenklassen berechnet.


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 458–459


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.