Versicherung der Volkseigenen Betriebe (1962)
Siehe auch:
Für die VEB besteht bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt eine gesetzliche Versicherung gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion, Einbruchdiebstahl und Beraubung, Transportgefahren und Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen (Gesetz vom 9. 8. 1950, GBl. S. 830). Ferner besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über die Sozialversicherung hinaus (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen) für sämtliche Arbeiter und Angestellte der VEB (§ 8 Dritte DB vom 23. 2. 1952, GBl. S. 199). Der einheitliche Beitrag wird für jeden Betrieb durch [S. 459]die Anwendung der vom Finanzminister festgesetzten Beitragssätze auf die Bemessungsgrundlage (Summe der Bruttobilanzwerte) und nach Gefahrenklassen berechnet.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 458–459
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