Adoption (1963)
Siehe auch die Jahre 1965 1966 1969 1975 1979
Durch die „VO über die Annahme an Kindes Statt“ vom 29. 11. 1956 (GBl. I, S. 1326) in Abweichung der Bestimmungen der §§ 1741 ff BGB neu geregelt. Der Annehmende muß volljährig, das Kind minderjährig sein. Es soll ein angemessener Altersunterschied bestehen. Die A. schafft die gleichen Beziehungen, wie sie zwischen Eltern und Kindern bestehen, und begründet auch zwischen dem Kind und dessen Abkömmlingen und den Verwandten des Annehmenden die gleichen Rechte und Pflichten wie zwischen leiblichen Verwandten. Ein Eheverbot wird jedoch nicht begründet. Dagegen erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Verhältnis zwischen dem Kind und seinen leiblichen Verwandten.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 12