Arbeitsgericht (1963)
Siehe auch:
Die A. bestehen als Kreis- und Bezirks-A. zur Entscheidung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen, die in den Betrieben nicht gelöst wurden (Konfliktkommission). Die Bezirks-A. entscheiden in zweiter Instanz. Bis zum 30. 6. 1961 waren sie zuständig für die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Sozialversicherungsstreitigkeiten, wenn die Entscheidung einer Kreisbeschwerdekommission angefochten wurde (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen). Das Oberste Gericht entscheidet über Kassation von Urteilen der A., erläßt Richtlinien mit bindender Wirkung für alle A. und kontrolliert die Rechtsprechung der A. (Gerichtsverfassung). Das A. darf in Arbeitsstreitigkeiten aus Betrieben, in denen eine Konfliktkommission besteht, nur tätig werden, wenn diese sich vorher mit dem Streit befaßt hat. Im Laufe des Jahres 1963 sollen die A. den ordentlichen Gerichten angegliedert werden. (Arbeitsrecht)
Literaturangaben
- Mampel, Siegfried, und Karl Hauck: Sozialpolitik in Mitteldeutschland (Sozialpolitik in Deutschland, H. 48, hrsg. v. Bundesmin. f. Arbeit …). Stuttgart usw. 1961, Kohlhammer. 87 S.
- Mampel, Siegfried: Das Gesetzbuch der Arbeit der Sowjetzone und das Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland — ein Vergleich. 5. Aufl. (hrsg. v. Bundesmin. für Arbeit …). Bonn 1962. 64 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 33
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