Arbeitsplatzwechsel (1963)
Siehe auch die Jahre 1965 1966 1969
Der A. ist Arbeitnehmern auf eigenen Wunsch nur noch beschränkt möglich. Das Gesetzbuch der Arbeit sieht zwar grundsätzlich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch auf Wunsch der Arbeitnehmer vor; es bestimmt aber, daß dabei auch die „gesellschaftlichen Interessen“ zu berücksichtigen sind. Jede Kündigung muß schriftlich begründet werden. Auch das für „volkseigene“ Betriebe geltende Verbot der gegenseitigen Arbeitskräfteabwerbung soll unerwünschten Wechsel der Arbeitsplätze einschränken. Dennoch gelingt es sehr vielen Arbeitnehmern, ihren Arbeitsplatz auf eigenen Wunsch zu wechseln. Das gilt besonders für Frauen (die 46 v. H. der Arbeitskräfte ausmachen), von denen unschwer familiäre Gründe geltend gemacht werden können. Die unbefriedigenden Arbeitsbedingungen in den Betrieben haben zur Folge, daß die Fluktuationsquote dort größer ist als in der BRD. Offiziellen Andeutungen zufolge ist mit einer jährlichen Fluktuationsquote von 15–18 v. H. zu rechnen. (Vergleich: In der BRD, 1961: 11,5 v. H.) (Arbeitskräfte)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 36
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