DDR von A-Z, Band 1963

Arbeitsplatzwechsel (1963)

 

 

Siehe auch die Jahre 1965 1966 1969


 

Der A. ist Arbeitnehmern auf eigenen Wunsch nur noch beschränkt möglich. Das Gesetzbuch der Arbeit sieht zwar grundsätzlich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch auf Wunsch der Arbeitnehmer vor; es bestimmt aber, daß dabei auch die „gesellschaftlichen Interessen“ zu berücksichtigen sind. Jede Kündigung muß schriftlich begründet werden. Auch das für „volkseigene“ Betriebe geltende Verbot der gegenseitigen Arbeitskräfteabwerbung soll unerwünschten Wechsel der Arbeitsplätze einschränken. Dennoch gelingt es sehr vielen Arbeitnehmern, ihren Arbeitsplatz auf eigenen Wunsch zu wechseln. Das gilt besonders für Frauen (die 46 v. H. der Arbeitskräfte ausmachen), von denen unschwer familiäre Gründe geltend gemacht werden können. Die unbefriedigenden Arbeitsbedingungen in den Betrieben haben zur Folge, daß die Fluktuationsquote dort größer ist als in der BRD. Offiziellen Andeutungen zufolge ist mit einer jährlichen Fluktuationsquote von 15–18 v. H. zu rechnen. (Vergleich: In der BRD, 1961: 11,5 v. H.) (Arbeitskräfte)


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 36


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.