Ausgleichsanspruch (1963)
Siehe auch die Jahre 1962 1965 1966 1969 1975 1979
Von der Rechtsprechung ist ein familienrechtlicher A. entwickelt worden, der auch im Entwurf des künftigen Familiengesetzbuches (Familienrecht) vorgesehen ist. Der A. wird mit der Auflösung der Ehe — durch Tod oder Scheidung — wirksam, wenn ein Ehegatte zu Lasten des anderen während der Ehe Vermögen erworben hat. Der eigentliche A. steht der Ehefrau, die durch ihre Arbeit im Haushalt und die Versorgung und Erziehung der Kinder zur Bildung des Vermögens des Ehemannes beigetragen hat, gegen den Mann oder essen Erben zu. Einen weiteren A. haben Mann und Frau, wenn sie während der Ehe durch Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten zur Werterhöhung des Vermögens dieses Ehegatten wesentlich beigetragen haben.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 48
| Ausgezeichnete Leistungen, Medaille für | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Ausländerstudium |