DDR von A-Z, Band 1963

Ausgleichsanspruch (1963)

 

 

Siehe auch die Jahre 1962 1965 1966 1969 1975 1979


 

Von der Rechtsprechung ist ein familienrechtlicher A. entwickelt worden, der auch im Entwurf des künftigen Familiengesetzbuches (Familienrecht) vorgesehen ist. Der A. wird mit der Auflösung der Ehe — durch Tod oder Scheidung — wirksam, wenn ein Ehegatte zu Lasten des anderen während der Ehe Vermögen erworben hat. Der eigentliche A. steht der Ehefrau, die durch ihre Arbeit im Haushalt und die Versorgung und Erziehung der Kinder zur Bildung des Vermögens des Ehemannes beigetragen hat, gegen den Mann oder essen Erben zu. Einen weiteren A. haben Mann und Frau, wenn sie während der Ehe durch Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten zur Werterhöhung des Vermögens dieses Ehegatten wesentlich beigetragen haben.


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 48


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.