Beschlagnahme (1963)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1965 1966 1969 1975 1979
B. werden durch viele Dienststellen vorgenommen. Volkspolizei, SSD, Zollverwaltung und andere Staatsorgane beschlagnahmen im Zuge von Strafverfahren und durch einfache Verwaltungsmaßnahmen oft, ohne daß gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Obwohl § 140 der sowjetzonalen StPO vorschreibt, daß iede B der richterlichen Bestätigung bedarf, erfolgt diese in der Mehrzahl der Fälle nicht, vor allem dann nicht, wenn die B. von der Zollverwaltung vorgenommen worden ist. Diese darf vielmehr Gegenstände beschlagnahmen und kann sogar durch den Ministerrat zur Einziehung von Gegenständen ermächtigt werden (§ 17 Zollgesetz). Gegen Beschlagnahme oder Einziehungsbescheide ist der Rechtsweg nicht gegeben. Die bei den Paketkontrollämtern der SBZ beschlagnahmten Geschenksendungen (Geschenkpaketversand) werden einem „Zentral-Asservatenlager“ in Berlin-Rummelsburg zugeführt. Von dort werden die Waren an Parteidienststellen und Behörden verkauft. Eine besonders umfangreiche B.-Praxis vollzieht sich seit Jahren gegen das Flüchtlingsvermögen.
Literaturangaben
- *: Die Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone und die Verwaltung des Vermögens von nicht in der Sowjetzone ansässigen Personen. 3., erg. Aufl. (BMG) 1962. 359 S. m. 78 Anlagen.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 73
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