Entnazifizierung (1963)
Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1965 1966 1969
Grundlegend für die E. war das Potsdamer Abkommen (III, A, 3, III). Die E. erfolgte a) gemäß Kontrollratsdirektive Nr. 24 vom 12. 1. 1946 (als wirtschaftliche und berufliche Maßreglung) durch „Entnazifizierungskommissionen“; b) gemäß Kontrollrats-Gesetz Nr. 10 vom 20. 12. 1945 oder Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 21. 10. 1946: (als gerichtliche Bestrafung) durch „Sonderstrafkammern“ der Landgerichte, die auf Grund des SMAD- Befehls Nr. 201 vom 16. 8. 1947 gebildet wurden.
Befehl 201 brachte die politische Gleichstellung aller nur nominellen Mitgl. der NSDAP, verlangte aber schärfere Strafen gegen Schuldige. Die E. war oft nur ein Vorwand, um Enteignungsmaßnahmen zu tarnen (Enteignung, Eigentum), vor allem im Befehl Nr. 124 der SMAD. — Zahlen über die E. in der SBZ wurden nie veröffentlicht.
Gemäß Befehl Nr. 35 der SMAD vom 26. 2. 1948 wurden die E.-Kommissionen mit Wirkung vom 10. 3. aufgelöst. Den Gerichten wurde die Verfolgung von „Kriegs- und faschistischen Verbrechern übertragen.
Ein Gesetz der Provisorischen Volkskammer vom 11. 11. 1949 erstattete zwar keinerlei Vermögen, das verurteilten Nazis entzogen war, gab aber allen ehemaligen Nazis das aktive und passive Wahlrecht und öffnete ihnen alle Berufe (außer der Inneren Verwaltung und der Justiz). Davon ausgenommen wurden solche, die „sich der Strafvollstreckung entzogen haben“ oder denen mehr als ein Jahr Haft zuerkannt worden war. So sollten ehemalige Nazis für die SED, NDP und die Nationale Front günstig gestimmt werden. Das Volkskammergesetz vom 2. 10. 1952 hob im Nov. 1949 festgelegte Einschränkungen der staatsbürgerlichen Rechte für ehem. Offiziere und Mitgl. der NSDAP im wesentlichen auf. (Gilt nicht für solche, die „wegen Kriegsverbrechen“ o. ä. verurteilt wurden.) (Ehemalige ➝Nationalsozialisten)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 125