DDR von A-Z, Band 1963
Erbschaftsteuer (1963)
Siehe auch:
Grundsätzlich gilt das E.-Gesetz vom 22. 8. 1925. Nach 1955 wurden Bestimmungen erlassen, die der E. einen stark konfiskalischen Charakter gaben. Als Freibeträge werden anerkannt: in Steuerklasse I für den Ehegatten 20.000 DM Ost; für die Kinder (unabhängig von ihrer Zahl) 10.000 DMark Ost; für jeden Erwerber der Steuerklasse II 1.000 DM Ost. Eine erweiterte Steuerfreiheit des Ehegatten, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls auch noch Kinder leben — wie in der BRD — gibt es nicht. Die Tabelle zeigt Beispiele der unterschiedlichen erbschaftsteuerlichen Belastung in der BRD und der SBZ.

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 127